Fallbeschreibung:
Bei einer Patientin wird nach Krankenhausaufenthalt mit Eintreffen der Laborergebnisse Krebs (bösartige Erkrankung) festgestellt. Die Klinik sendet einen Arztbrief mit den Empfehlungen ihrer Tumorkonferenz an den Hausarzt: Palliative Therapie und Vorstellung im Melanomzentrum.
Der Hausarzt liest den Brief und legt ihn ab. Eine Information an seine Patientin erfolgt nicht.
Er erklärt sich später für nicht zuständig, es sei Aufgabe der Klinik, das Nötige zu veranlassen. Knapp 5 Monate blieb die Patientin ahnungslos, bis sie als Notfall in eine andere Klinik kommt und der Grad ihrer Krankheit mit einem hohen Krebsstadium bewertet wird. Etwa 10 Monate bleibt nichts unversucht, aber zu spät, sie stirbt qualvoll in palliativer Betreuung.
Gut gelaufen:
Die Betreuung und Heilbemühungen in der zweiten Klinik, wo die Krebserkrankung erkannt und auch mit allen Mitteln behandelt wurde.
Die palliative Pflege war hilfreich, aber etwas mehr Lebenszeit wäre noch besser gewesen.
Schlecht gelaufen:
Ärzte sind verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass ihre Patienten über bedrohliche Diagnosen informiert werden. Hier war sofortiges Handeln erforderlich, um noch Chancen auf Heilungserfolg und etwas Lebenszeit zu wahren. Der Hausarzt informierte nicht. Knapp 5 Monate verlorene Zeit bis zur ersten Therapie, und die Krebsgeschwüre waren zwischenzeitlich zu groß und zu zahlreich für eine operative Entfernung.
Verbesserungsvorschläge:
Der Hausarzt benötigt eine fachliche Nachschulung.
Weitere Infos:
Die Patientin ist gerade vor einigen Wochen qualvoll verstorben. Ich sehe einen Behandlungsfehler weit ab von medizinischen Standards, indem der Hausarzt als alleiniger Empfänger des Arztbriefes jedes Handeln unterließ.
Geradezu erschreckend finde ich, dass die Krankenkasse den schriftlich belegten ärztlichen Fehler zu Zeiten der Versicherung nicht begutachten mag, denn die Patientin ist tot und damit sei man nicht mehr zuständig. Der Hausarzt darf erleichtert sein.
Infos zum Fall:
Perspektive:
Angehörige oder Angehöriger einer Patientin oder eines Patienten
Alter:
70-79 Jahre
Art der EInrichtung:
Ambulante Praxis, Arztpraxis
Geschlecht:
weiblich