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2024-1247

Fehlerhafte Behandlung meiner Lebensgefährtin mit Todesfolge

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Fallbeschreibung:

Patientensicherheit: Behandlungsfehler in der Neurologie

Bericht zur fehlerhaften Behandlung meiner Lebensgefährtin in der Neurologie.

Meine Lebensgefährtin wurde durch den Bereitschaftsarzt wegen akuter Herzinsuffizienz mit den Befunden
– Herz absolut arrhytmisch bei VHF
– massive US-Ödeme
– V.a. Apoplex
– V.a. ACS
ins Kh eingewiesen.

Nach kurzzeitiger Behandlung einer erst im Krankenhaus festgestellten Lungenentzündung wurde sie gegen ihren, durch mich vorgetragenen Willen in die Neurologie verlegt, da sie, wie auch bei ihren drei vorherigen Aufenthalten in der Kardiologie, leicht verwirrt erschien. Der als Vertreter des Chefarztes fungierende Oberarzt hat es kategorisch abgelehnt, die Patientin wunschgemäß in die Kardiologie zu verlegen mit der Aussage, die Behandlung der Herzinsuffizienz und die Ödemausschwemmung könnten in der Neurologie genauso gut wie in der Kardiologie erfolgen, was tatsächlich in keiner Weise der Fall war.

In der Neurologie konzentrierte sich die Behandlung nicht, wie bei den drei vorherigen Krankenhausaufenthalten, die längstens nach zwei Wochen beendet werden konnten, auf die Herzinsuffizienz und Ödemausschwemmung, sondern auf die leichte Verwirrung.
Im Zeitraum von ca. drei Wochen wurden sechs EEGs aufgenommen und, obwohl lediglich in einem EEG epilepsietypische Potentiale sicher erkennbar waren, wurde bei der Patientin, die nie etwas mit Epilepsie zu tun hatte, ohne vorherige Anamnese und Aufklärung und entgegen der Leitlinie DGN „Erster epileptischer Anfall und Epilepsien im Erwachsenenalter“ und den Informationsblättern 052, 055,, 121 der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie eine medikamentöse Epilepsietherapie mit zwei Antiepileptika in praktisch Höchstdosierung eingeleitet.
Entsprechend der Leitlinie und den Informationsblättern soll bei Auftreten epilepsietypischer Potentiale im EEG, keine medikamentöse Behandlung erfolgen, diese sollte frühestens nach dem ersten Anfall einsetzen.

Bei älteren Menschen sollte nur ein Präparat und das auch nur in niedrigst möglicher Dosierung verabreicht werden, gerade ausreichend zur Anfallsvermeidung.
Mit Missachtung der Leitlinie und der Empfehlungen DGfE wurde der fachliche Standard verletzt, auf dessen Einhaltung ein Patient gemäß § 630a, Abs. 2 BGB Anspruch hat.

Unter dem Einfluss der stark sedierenden Wirkung der Antiepileptika und eines zusätzlich verabreichten Neuroleptikums, geriet die Patientin in einen Besorgnis erregenden Zustand:
Sie öffnete auch tagsüber kaum noch die Augen, sie konnte sich nicht mehr deutlich artikulieren, ihre Stimme war „verwaschen“ und sie wirkte wie in einem schläfrigen Trancezustand.
Auf meine Bitte, nun unbedingt den behandelnden Chefarzt zu sprechen, erschien am selben Nachmittag der Oberarzt, der weder den auffälligen Zustand, noch die Tatsache erklären konnte, dass die Ödeme nicht erkennbar ausgeschwemmt waren.

Auch in der zwei Tage später stattgefundenen Besprechung mit dem Chefarzt war von einer Epilepsietherapie keine Rede. Für die auffälligen Erscheinungen wurde das Neuroleptikum verantwortlich gemacht, dessen sofortige Absetzung mir zugesagt wurde. Bezüglich der nicht erkennbaren Ödemausschwemmung sollte ein Kardiologe hinzugezogen werden.

Zwei Tage später, meinte die in der Nacht diensthabende Ärztin, die Patientin könnte, aufgrund einer Blickwendung und schnaufender Geräusche einen nonkonvulsiven Anfall erlitten haben und injizierte der bereits mit Antiepleptika in nicht altersgemäßer Dosis zugeschütteten Patientin ein Beruhigungsmittel und eine weitere Dosis eines Antiepileptikums.

Am Morgen fand man die Patientin praktisch leblos mit einem GCS von 3 vor.
Trotz mehrwöchigen Aufenthaltes auf der Intensivstation, größtenteils im Koma mit künstlicher Beatmung, ist die Patientin nicht mehr in ein bewusstes Leben zurückgekehrt.
Keine 48 Stunden, nachdem ihr unter Missachtung der Vorgaben in der Leitlinie Prolongiertes Weaning, die geblockte Trachealkanüle entfernt worden war, trat Herzstillstand und, da eine Reanimation nicht zeitgerecht gelang, Hirntod ein. Die Entfernung der Trachealkanüle erfolgte wiederum ohne vorherige Aufklärung und Zustimmung meinerseits, obwohl ich inzwischen zum rechtlichen Betreuer der Patientin bestellt worden war.

Todesursache: Exitus letalis bei septischem Schock infolge einer Aspirationspneumonie

Subsumierend ist festzustellen, dass der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre, wenn die Patientenrechte und die Vorgaben der medizinischen Fachgesellschaften eingehalten worden wären.

Gut gelaufen:

Keine Angaben

Schlecht gelaufen:

Missachtung des Patientenwillens, der Patientenrechte BGB, der Berufsordnung der Ärztekammer und von Leitlinien. Keine Behandlung entsprechend dem Fachärztlichen Standard.

Verbesserungsvorschläge:

Keine Angaben

Weitere Infos:

Keine Angaben

Präventionsmaßnahmen:

Was in solchen Situationen passieren kann

Dieser Bericht schildert den Verlust eines geliebten Menschen unter Umständen, die tief erschüttern. Wenn Angehörige erleben, dass ihre Sorgen nicht gehört werden und sich der Zustand einer nahestehenden Person trotz intensiver Bemühungen verschlechtert, ist das eine außerordentlich belastende Erfahrung.

Der Fall zeigt, wie komplex stationäre Behandlungen sein können, wenn mehrere Erkrankungen gleichzeitig vorliegen und verschiedene Fachabteilungen beteiligt sind. In solchen Situationen kann es vorkommen, dass einzelne Beschwerden in den Vordergrund rücken, während andere – aus Sicht der Angehörigen dringlichere – Behandlungsziele weniger Beachtung finden. Für die betroffene Person und ihren Lebenspartner gab es in weiten Teilen dieses Verlaufs keinen realistischen Spielraum, die medizinischen Entscheidungen zu verändern. Das ist wichtig anzuerkennen.

Was Angehörige oder Begleitpersonen in ähnlichen Situationen tun können

Angehörige können – wenn sie es möchten – eine aktive Rolle als Begleitpersonen übernehmen. Folgende Möglichkeiten können dabei hilfreich sein:

  • Den geäußerten Willen der Patient:in schriftlich festhalten: Wenn eine erkrankte Person Wünsche zu ihrer Behandlung äußert – etwa bezüglich der Abteilung oder der Behandlungsschwerpunkte –, ist es möglich, diese schriftlich zu dokumentieren und dem medizinischen Personal zu übergeben. Eine kurze, datierte Notiz wie „Meine Partnerin wünscht ausdrücklich eine Verlegung in die Kardiologie. Dies ist ihr erklärter Wille.“ kann dabei helfen, diesen Wunsch im Behandlungsverlauf sichtbar zu halten.
  • Eine Beschwerde auf dem Dienstweg ansprechen: Wenn Angehörige das Gefühl haben, dass medizinische Entscheidungen nicht nachvollziehbar erklärt werden, ist es möglich, gezielt ein Gespräch mit der Krankenhausleitung oder dem Patientenfürsprecherdienst zu suchen. Viele Krankenhäuser haben eine Beschwerdestelle oder einen Patientenfürsprecher, an den man sich direkt wenden kann.
  • Frühzeitig rechtliche Betreuung oder Vollmacht klären: Eine rechtliche Betreuung oder eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es, im Ernstfall formell als Vertreter:in zu handeln und in medizinische Entscheidungen einbezogen zu werden. Je früher dieses Dokument vorliegt, desto besser ist die rechtliche Grundlage für eine aktive Mitsprache.
  • Auffällige Veränderungen konkret und schriftlich kommunizieren: Wenn Angehörige beobachten, dass sich der Zustand einer Patient:in erkennbar verändert – etwa in Bezug auf Bewusstsein, Sprache oder Reaktionsfähigkeit –, ist es möglich, diese Beobachtungen mit Datum und Uhrzeit schriftlich festzuhalten und dem Pflegeteam oder der diensthabenden Ärztin bzw. dem diensthabenden Arzt direkt zu übergeben. Eine klare Formulierung könnte lauten: „Mir fällt seit gestern Nachmittag auf, dass sie die Augen kaum noch öffnet und ihre Stimme undeutlich klingt. Das war bisher nicht so.“

Für die Zukunft: Was sich vorbereiten lässt

  • Eine Vorsorgevollmacht (ein Dokument, mit dem eine Vertrauensperson bevollmächtigt wird, im Krankheitsfall Entscheidungen zu treffen) und eine Patientenverfügung (ein Dokument, in dem eigene Behandlungswünsche vorab schriftlich festgelegt werden) können erstellt und sicher aufbewahrt werden – idealerweise bevor eine Notfallsituation eintritt.
  • Eine Notfallkarte oder ein Medikamentenplan mit allen relevanten Vorerkrankungen und aktuellen Medikamenten kann bei einer Krankenhausaufnahme direkt vorgelegt werden, um die Behandlung von Anfang an auf einer vollständigen Informationsbasis zu ermöglichen.
  • Es ist möglich, sich vorab über die Patientenrechte zu informieren – etwa darüber, dass Patient:innen Anspruch auf eine verständliche Aufklärung vor jeder Behandlung haben und dass Behandlungsentscheidungen grundsätzlich der Zustimmung der Betroffenen bedürfen (geregelt in den §§ 630a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches).
  • Wer als Angehöriger eine Situation erlebt hat, in der Beschwerden nicht gehört wurden, kann sich an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden. Sie berät kostenlos und unabhängig zu Patientenrechten und nächsten Schritten.

Sie sind nicht allein

Wer eine ähnliche Erfahrung gemacht hat oder rechtliche und emotionale Unterstützung sucht, kann sich jederzeit an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden – kostenlos und unabhängig unter 0800 011 77 22. Auf mehr-patientensicherheit.de ist es zudem möglich, eigene Erfahrungen anonym zu berichten und damit dazu beizutragen, dass ähnliche Situationen in Zukunft erkannt und verhindert werden können.

Infos zum Fall:

Perspektive: Angehörige oder Angehöriger einer Patientin oder eines Patienten
Alter: 70-79 Jahre
Art der Einrichtung:sonstiger Bereich, Krankenhaus
Geschlecht: weiblich

Vielen herzlichen Dank für Ihren wichtigen Fallbericht!

Jeder einzelne Bericht hilft die Patientensicherheit zu verbessern und konkrete Tipps daraus abzuleiten. Bitten haben Sie dafür Verständnis, dass wir aufgrund der hohen Fallzahlen nicht mehr alle Berichte veröffentlichen und individuell kommentieren. Wir sichten aber jeden einzelnen Bericht und aus jedem Fall nutzen wir wichtige Inhalte für unsere Tipps, Fokusfälle und Erklärfilme. Die bisher erstellten Dokumente auf Basis Ihrer Fälle finden Sie hier:

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