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2025-084

Keine Kontrolle möglich – Abrechnung in Papierform verweigert

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Fallbeschreibung:

Abrechnungskontrolle in der Pflege: Risiken für ältere Menschen

Ein ambulanter Dienst lässt ihre Klienten, die in der Regel sehr alt sind, am Ende des Monats mit der Hand auf dem Tablett ihre Dienstleistungen unterschreiben. Die alten Menschen sind nicht in der Lage, hier wirklich eine Prüfung vorzunehmen. Auf Anfrage verweigerte mir der Pflegedienstleiter eine Abrechnung in Papierform. An der Stelle sind Betrügereien Tür und Tor geöffnet.

Gut gelaufen:

Keine Angaben

Schlecht gelaufen:

Verbesserungsvorschläge:

Besser wäre eine für Angehörige einsehbare Dokumentation, die sich mit der Abrechnung deckt. So aber bekommt nur die Pflegekasse eine Abrechnung mit den Leistungen, die erbracht sein können oder auch nicht.

Weitere Infos:

Keine Angaben

Präventionsmaßnahmen:

Was in solchen Situationen passieren kann

Wenn ältere Menschen ambulante Pflegeleistungen erhalten, vertrauen sie und ihre Angehörigen darauf, dass die erbrachten Leistungen korrekt erfasst und abgerechnet werden. Es kann jedoch vorkommen, dass die üblichen Kontrollmöglichkeiten – etwa eine schriftliche Abrechnung in Papierform – nicht zur Verfügung stehen oder auf Nachfrage verweigert werden. Für sehr alte oder kognitiv eingeschränkte Menschen ist es in einer solchen Situation nicht realistisch möglich, eine digitale Unterschrift auf einem Tablet inhaltlich zu prüfen. Das ist wichtig anzuerkennen: Hier bestand für die betroffene Person selbst kein realistischer Spielraum zum Eingreifen.

Was Angehörige oder Begleitpersonen tun können

Angehörige, die an der Versorgung beteiligt sind, können auf verschiedene Weise dazu beitragen, die Transparenz der Abrechnung zu verbessern:

  • Angehörige können beim ambulanten Pflegedienst schriftlich um eine regelmäßige Abrechnung in Papierform oder als PDF bitten – zum Beispiel mit der Formulierung: „Ich bitte darum, monatlich eine vollständige Aufstellung der erbrachten Leistungen in lesbarer Schriftform zu erhalten.“
  • Es ist möglich, ein eigenes Leistungsprotokoll zu führen: Wann war der Pflegedienst da, wie lange, welche Leistungen wurden sichtbar erbracht? Ein einfaches Notizbuch oder eine Tabelle genügt dafür.
  • Bei Unstimmigkeiten oder Verweigerung der Auskunft kann die zuständige Pflegekasse (die Krankenkasse, die die Pflegeleistungen übernimmt) eingeschaltet werden – sie hat ein Interesse daran, dass Abrechnungen korrekt sind, und kann Auskunft verlangen.
  • Auch die Heimaufsicht oder der Medizinische Dienst (MD) – die unabhängige Prüfstelle für Pflegeleistungen – ist eine Anlaufstelle, wenn der Verdacht auf fehlerhafte Abrechnungen besteht.

Für die Zukunft: Was sich vorbereiten lässt

  • Eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht kann regeln, dass eine Vertrauensperson rechtlich befugt ist, Abrechnungen einzusehen, zu prüfen und Widerspruch einzulegen – auch ohne dass die betroffene Person dies selbst tun kann.
  • Beim Abschluss eines Pflegevertrags ist es möglich, die regelmäßige Übersendung von Leistungsnachweisen an eine Bezugsperson ausdrücklich im Vertrag festhalten zu lassen.
  • Es empfiehlt sich, frühzeitig zu klären, welche Pflegeleistungen im Vertrag vereinbart sind – und diese Liste mit späteren Abrechnungen abzugleichen.
  • Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) bietet kostenlose Beratung zu Rechten gegenüber Pflegediensten an und kann helfen, das weitere Vorgehen einzuschätzen.

Sie sind nicht allein

Wer ähnliche Erfahrungen gemacht hat oder unsicher ist, welche Rechte bestehen, kann sich an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden – sie berät kostenlos und unabhängig. Erfahrungen wie diese lassen sich auch auf mehr-patientensicherheit.de melden, damit andere davon lernen können.

Hinweis: Die Vorschläge zu den Präventionsmaßnahmen wurden mit KI-Unterstützung erstellt. 

Infos zum Fall:

Perspektive: Angehörige oder Angehöriger einer Patientin oder eines Patienten
Alter: 80+ Jahre
Art der Einrichtung:Pflege, Häusliche Pflege (ambulanter Pflegedienst)
Geschlecht: weiblich

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