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2025-293

Krebsvorsorgeuntersuchung beim Mann nicht über die KV abgerechnet

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Fallbeschreibung:

Krebsvorsorge Mann: Kosten unnötig selbst gezahlt

Ich habe mich für einen Termin bei der Arztpraxis für Urologie angemeldet. Es war der erste Besuch bei dem neuen Urologen. Meine Krankheitsakte hatte er von seinem Vorgänger auf dem Tisch liegen. Bevor er die Untersuchung durchführte, wies er darauf hin, dass ich die Kosten der Untersuchung von ca. 100 € selbst bezahlen müsse. Ich stimmte dieser Vorgehensweise zu. So lief die Behandlung auch bei dem Vorgänger jahrelang ab, mit der Ausnahme, dass dieser auch die gesetzliche Krebsvorsorgeuntersuchung vornahm. Ich finde, mein jetziger Urologe hätte auch die gesetzliche Krebsvorsorge durchführen sollen. Dann hätte er nämlich festgestellt, dass aufgrund des bei mir vorliegenden Leistenlymphknotens sämtliche Kosten über die KVK hätten abgerechnet werden können. Leider war mir zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht bewusst, dass in einem solchen Falle keine Kosten für mich anfallen würden. Warum der Urologe sich so verhalten hat, nämlich die gesetzliche Krebsvorsorgeuntersuchung nicht durchzuführen, obwohl ich mich in der Praxis mit meiner KVK für die Krebsvorsorge angemeldet hatte, weiß ich nicht. Die Kosten der Privatbehandlung habe ich natürlich bezahlt, wie vereinbart. Aus meiner Sicht hätte ich die Kosten nicht tragen müssen.

Gut gelaufen:

Die private Behandlung ist von dem Urologen freundlich und korrekt durchgeführt worden.

Schlecht gelaufen:

Die gesetzliche Krebsvoruntersuchung darf einmal im Jahr durchgeführt werden. Sie beinhaltet beim Mann: Ein Abtasten der Prostata über den Enddarm, eine Untersuchung der äußeren Geschlechtsorgane und ein Abtasten der Leistenlymphknoten im Rahmen der gesetzlich abgedeckten Krebsvorsorge erfolgten nicht. Neben dem Anschauen und Abtasten von Penis und Hodensack gibt es in diesem Zuge eine Tastuntersuchung der Prostata vom After aus und eine Beurteilung der Lymphknoten. Diese Untersuchung fand nicht statt.

Verbesserungsvorschläge:

Die Untersuchung war daher nicht nur präventiv, sondern medizinisch indiziert. Deshalb ist es wichtig, zuallererst die gesetzliche Untersuchung durchzuführen.

Weitere Infos:

Die Schwellung von Leistenlymphknoten fällt zunächst nicht grundsätzlich in die Zuständigkeit des Urologen, sondern zunächst in die Zuständigkeit des Hausarztes. Dieser klärt es entweder selbst oder führt eine Focussuche zur Ursachenfindung und anschließenden Therapie durch, so die Aussage des Kreisstellenvorsitzenden. Diese Aussage finde ich nicht ganz richtig. Sie sollten daher mit der Ärztekammer Kontakt aufnehmen, um abzuklären, ob diese Vorgehensweise, wie bei mir geschehen, künftig abgestellt werden kann. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Präventionsmaßnahmen:

Was in solchen Situationen passieren kann

Wer eine ärztliche Praxis aufsucht, geht oft davon aus, dass die angebotene Untersuchung dem entspricht, wofür man sich angemeldet hat – und dass die Abrechnung entsprechend erfolgt. In manchen Situationen stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass eine Untersuchung als Privatleistung abgerechnet wurde, obwohl die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten hätte übernehmen können.

Die gesetzliche Krebsvorsorge für Männer umfasst einmal jährlich eine Reihe körperlicher Untersuchungen – darunter die Abtastung der Prostata, eine Untersuchung der äußeren Geschlechtsorgane sowie die Beurteilung der Leistenlymphknoten (Lymphknoten in der Leiste). Werden im Rahmen dieser Untersuchung Befunde festgestellt, kann sich dadurch auch der Abrechnungsrahmen ändern: Aus einer reinen Vorsorgeuntersuchung wird eine medizinisch notwendige Behandlung, die über die Versichertenkarte abrechenbar ist.

Was in einer ähnlichen Situation helfen kann

Wer sich zu einer Krebsvorsorgeuntersuchung anmeldet, kann vorab einige Fragen klären, um Unklarheiten bei der Abrechnung zu vermeiden.

  • Es ist möglich, beim Anmelden oder zu Beginn des Termins ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass man die gesetzliche Krebsvorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen möchte – zum Beispiel: „Ich möchte heute die gesetzliche Krebsvorsorge in Anspruch nehmen. Ist das heute möglich?“
  • Wenn eine Praxis vor der Untersuchung angibt, dass Kosten entstehen, kann man nachfragen, ob nicht zunächst die gesetzlich abgedeckte Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wird – und ob sich dadurch etwas an der Abrechnung ändern würde.
  • Vor der Zustimmung zu einer privaten Abrechnung ist es möglich, sich kurz Bedenkzeit zu erbitten, um die Situation in Ruhe einzuschätzen oder ggf. Rücksprache zu halten – zum Beispiel: „Darf ich kurz nachdenken, bevor ich zustimme?“
  • Bei Unsicherheiten zur Abrechnung kann die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) kostenlos und neutral informieren – auch zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Worauf Sie achten können

  • Bei der Anmeldung zur Krebsvorsorge die Versichertenkarte (KVK) vorlegen und deutlich benennen, dass es sich um die gesetzliche Vorsorgeuntersuchung handelt.
  • Wenn eine private Zuzahlung verlangt wird: nachfragen, warum die gesetzliche Vorsorge nicht möglich ist – und ob alle enthaltenen Untersuchungsbestandteile auch tatsächlich durchgeführt werden.
  • Bekannte Befunde oder Beschwerden – wie geschwollene Lymphknoten – zu Beginn des Gesprächs erwähnen, da diese die Art der Untersuchung und die Abrechnung beeinflussen können.
  • Im Nachhinein entstandene Fragen zur Abrechnung können an die Krankenkasse oder die zuständige Ärztekammer gerichtet werden – beide sind mögliche Anlaufstellen bei Unstimmigkeiten.

Hinweis: Die Vorschläge zu den Präventionsmaßnahmen wurden mit KI-Unterstützung erstellt. 

Infos zum Fall:

Perspektive: Patientin oder Patient
Alter: 70-79 Jahre
Art der Einrichtung:Ambulante Praxis, Arztpraxis
Geschlecht: männlich

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