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2024-081

Herbeiführung von Zahnverlust durch Einhaltungszwang des Behandlungsplans

Fallbeschreibung:

Behandlungsanlass: Das Entfernen eines Zahns mit Beschwerden; bei diesem Anlass wurde ein zweiter Zahn ohne akute Beschwerden bewertet, für seine Entfernung. Dafür werde nun ein gemeinsamer Behandlungsplan von der Krankenkasse verlangt, wurde mir mitgeteilt. Es müsse nun nach diesem Behandlungsplan vorgegangen werden, bei den weiteren Schritten der Entfernung der Zähne. Die dabei entstandenen Zahnlücken, links und rechts oben im Mund, musste mit einer Interemsbrücke versorgt werden. Rechts war der Zahn zwischen zwei Implantaten, links zwischen dem letzten und dritt letzten vorhandenen eigenen Zähnen. Die Möglichkeit der Brücke wird mir nun für die rechte Lücke aufgezeigt von dem Zahnarzt für Zweitmeinung. Der zweite Zahnarzt sollte von mir aufgesucht werden, wegen der möglichen Versorgung der schwierigen Knochen Tiefe eines möglichen Implantats auf der linken Seite. Der Behandlungsplan berücksichtigt scheinbar nicht, dass die natürlichen Zähne sich ohne Abstützung verändern, die Implantate jedoch nicht. Dies wurde mir verschwiegen bei Beginn der Behandlung. Der linke letzte Zahn verändert schon nach kurzer Zeit ohne die Interemsbrücke seine Lage, musste ich feststellen, wenn die Interemsbrücke nicht getragen wurde. Nun wird behauptet der linke letzte Zahn oben sei unwichtig. Das widerspricht dem Grundsatz, dass jeder Zahn zu erhalten ist. Der Zahn könnte erhalten werden, er wird jedoch einfach nicht mehr von den Zahnärzten versorgt. Möglicher Weise billigend herbeigeführt bis er nicht mehr zu retten ist, weil er der letzte in der linken oberen Zahnreihe ist. Dabei ist es möglich, dass der Anlass für die Desinformation in der Behandlung, durch die Vorgaben der Krankenkasse für oder gegen Versorgung bestimmter Zähne, z.B. am Ende der Zahnreihe hervorgerufen wurde. Nach Stand der aktuell geplanten zeitlichen Anordnung der weiteren Behandlung, wäre es nicht mehr möglich die Interemsbrücke zu tragen, der Zahnverlust des zuvor abgestützten Zahns ist zu dadurch zu befürchten, in der oberen linke Zahnreihe. Die Möglichkeit der Erhaltung des nun zusätzlich bedrohten Zahns wurde nicht bedacht, oder aufgezeigt. Wenn die Zahnerhaltung im Vordergrund der Versorgung steht, hätte mir das entsprechend aufgezeigt werden müssen, wie das ermöglicht werden hätte können. Das Vertrauen in den Zahnarzt, für Wahl des Kosten günstigsten Wegs mit Erhaltung der gesamten Zähne, wurde beeinflusst von den Vorgaben der Erhaltungswürdigkeit nach Meinung der Krankenkasse, anstatt des Menschen zu dem sie gehören. Das ist nicht nur enttäuschend bei der Vertrauenswürdigkeit, sondern auch bevormundend gegen den freien Willen des Rechts der eigenen Selbstbestimmung, gegen die Grundrechte der Verfassung. Der Behandlungsweg zieht sich nun seit Sommer 2023 hin, aufgrund der Verzögerungen in der Terminanordnung durch die Zahnärzte. Die Interemsbrücke hat bereit spürbare Schäden an weiteren Zähnen verursacht. Im vorderen Bereich fiel eine Füllung heraus durch die Reibung bei der üblichen Kautätigkeit für Nahrungsaufnahme, die Metallbügel bewirken Reibung an den Haltezähnen – die inzwischen mit Temperatur Empfindlichkeit an den Zahnhälsen reagieren. Die Tendenz bei der ärztlichen Behandlung ist die Beeinflussung meiner Person zur privaten zahnärztlichen Versorgung, aus der Krankenkassen Versorgung hinaus, da mir mitgeteilt wurde, dass Kosten für Zähne als Implantate und in ihrer späteren Versorgung, nicht mehr von der Krankenkasse getragen werden. Das Verhalten der Ärzte der Zahnbehandlung in Verbindung mit den Krankenkassen widerspricht der lebenslangen Versorgungszusage im Krankenkassensystem, nach dem Solidaritätsprinzip unter den Generationen. Dabei wird die Grenze des Selbstbestimmungsrechts nach der Verfassung umgangen durch Desinformation, mithilfe des Missbrauchs der Fachkenntnisse der Behandlungswege in der Zahnmedizin.

Gut gelaufen:

Keine Angaben

Schlecht gelaufen:

Die Behandlung sorgte durch Zusammenlegung der Behandlung zweier Zähne, für unverhältnismäßige Verschlechterung des Zahnstatus insgesamt, aufgrund der Behandlungslänge und eigentlich nicht kompatiblen Heilungsvorgängen der jeweiligen Zahnlücken.

Verbesserungsvorschläge:

Die Einhaltung der Pflicht staatlicher Personen der Verfassungsgrundlagen für Anerkennung der Würde des einzelnen Menschen GG Artikel 1 Abs. 1-3, für Ermöglichung der Einhaltung des Selbstbestimmungsrechts, durch die ärztliche Beeinflussung im Behandlungsprozess der Krankenkasse, bei dem Wunsch für Erhaltung sämtlicher Zähne.

Weitere Infos:

Früher hat man durch Sachbearbeiter und in der Mitgliederzeitschrift wichtige Informationen der Änderungen in der Versorgung erhalten. Das hat sich ins Gegenteil verändert für Anwendung von Desinformation, gegen die Möglichkeit der Selbstbestimmung bei Krankheit für Steuerung des Behandlungswegs, oder bei Möglichkeiten der Förderung der Erhaltung der Gesundheit. Der Kunde wird oft mit Aufforderungen zur Nutzung von Internetkontaktakten abgespeist. Die Informationen werden dadurch vorstrukturiert bei der Nutzung, für Zwang des Konsums von nicht gewünschten Informationen – für Reizüberflutung. Es entsteht der Eindruck der absichtlichen Distanzierung vom Krankenkassen Mitglied, ohne Berücksichtigung der Erhaltung der Möglichkeiten der Selbstbestimmung, in den verschiedenen Alters- und Leistungsgruppen, unabhängig von der Verbreitung der elektronischen Informationswege.
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Infos zum Fall:

Perspektive:

Patientin oder Patient

Alter:

50-69 Jahre

Art der EInrichtung:

Zahnarztpraxis, Ambulante Praxis

Geschlecht:

weiblich

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