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2026-150

Suche nach Psychotherapieplätzen ist unübersichtlich

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Fallbeschreibung:

Psychotherapieplatz suchen: Risiken im Kostenerstattungsverfahren

Die Suche nach Psychotherapieplätzen ist unübersichtlich, langwierig und insb. bei gravierenden Indikationen schwierig. Die Terminvergabe bei Therapeuten mit Kassensitz ist ein Mysterium. Das machen sich strukturell Leistungserbringer zu nutze, die mit der „Abrechnung mit gesetzlichen Krankenversicherungen (im Kostenerstattungsverfahren)“ werben.

Dabei werden in einigen Netzwerken strukturell Informationen darüber unterlassen, dass im Kostenerstattungsverfahren ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zustande kommt zwischen Arzt oder Therapeut und Patient. Die Anbahnung wird für die Skalierung renditeträchtiger Leistungen genutzt. Dies betrifft niederschwellige Symptomatiken, die mittels fester Programme (sog. Scheinkonzepte) abgerechnet werden können. Lange Wartezeiten und volle Praxen werden thematisiert. Termine verlegt. Verlustaversionen geschürt.

Gleichzeitig wird die Wahl der Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 2 SGB V inklusive Kostenabtretung wird zur vorausgesetzten Bedingung gemacht – und so den GKV-Mitgliedern ein erheblicher Nachteil zugefügt; u.a. werden Daten unanonymisiert verarbeitet, Kosten nur anteilig übernommen und Unterstützungsleistungen bei Behandlungsfehlern unterlassen.

Zudem kann mit Schuldinduktion gearbeitet werden zusätzlich auch über die Abrechnungstätigkeit (bsp. Therapiebeginn vor Kostenklärung), wobei dies per se dem therapeutischen Vertrauensverhältnis zuwider läuft.

Ist jedoch, wie hier in der Psychotherapie nahezu flächendeckend, die medizinische Versorgung nicht hinreichend sichergestellt (sog. Systemversagen), hätten GKV-Mitglieder einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Erstattung der Kosten in entstandenen Höhe. Hierüber informieren allerdings weder Leistungserbringer noch Krankenkassen (!) hinreichend.

Es ist ein massiver Aufwuchs gewerblich agierender Privatpraxen ersichtlich, die Symptomatiken suggerieren und Patienten mit Diagnosen etikettieren, um in Bereicherungsabsicht gegen Entgelt ärztliche Leistungen zu erbringen.

Die Krankenkassen sind verpflichtet die medizinische Versorgung sicherzustellen. Sie dürfen nur notwendige und hinreichende Leistungen erbringen. Die Pathologisierung niederschwelliger Symptome führt zum Verlust der überzeugten Selbstwirksamkeit.
Lebensberatung oder Coaching sind keine hinreichenden Leistungen. Gleichzeitig werden wirklich notwendige Leistungen nicht erbracht. Es kann zu Chronifizierungen und Komorbiditäten kommen. Besonders dramatisch ist die Situation bei Kindern und Jugendlichen.

Wie lange wollen die Krankenkassen noch bei hierbei zusehen, die sicherlich nur von einem kleinen, allerdings äußerst aggressiven Leistungsträgerkreis – u.a. in durch Private-Equity-Fonds gesteuerten Netzwerk – unterhalten wird?

Gut gelaufen:

Keine Angaben

Schlecht gelaufen:

Verbesserungsvorschläge:

Ein Controlling der verpflichtenden Leistungen von Therapeuten mit Kassensitz ist zwingend erforderlich. Auch müssen die durch diese mittels PTV-11-Formular verordneten medizinischen Leistungen auf Plausibilität überprüft werden. Eine Terminkoordinierung muss nach Dringlichkeit erfolgen. Informationen zu Vertrags- und Abrechnungsmodalitäten müssen vollständig erfolgen. Informationen zum Recht auf Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V müssen individuell erteilt und auch auf Internetseiten zugänglich gemacht werden. Insbesondere darf die Kostenabtretung ausschließlich auf Basis einer aufgeklärten Entscheidung erfolgen. Die Verknüpfung genehmigungspflichtiger Leistungen mit einem Therapeuten in dessen Setting läuft der freien Arztwahl zuwider und macht GKV-Mitglieder zusätzlich erpressbar. Auch die Offenbarung von Angaben aus einem Behandlungsverhältnis ist ein empfindliches Übel. Die verbreiteten Gesundheitsdaten müssen auf ein Mindestmaß beschränkt und pseudonymisiert werden. Therapeutenbedingte Behandlungsabbrüche müssen evaluiert werden. Auch die Unterlassene Hilfeleistung kann ein empfindliches Übel sein.

Weitere Infos:

Keine Angaben

Präventionsmaßnahmen:

Was in solchen Situationen passieren kann

Die Suche nach einem Psychotherapieplatz ist für viele Menschen eine belastende Erfahrung – besonders dann, wenn der Leidensdruck groß ist und Wartezeiten lang sind. In dieser Situation können Angebote, die schnelle Hilfe versprechen, verlockend erscheinen, auch wenn die damit verbundenen Bedingungen nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.

Einige Anbieter – darunter auch Privatpraxen oder Netzwerke ohne Kassenzulassung – werben damit, gesetzlich Versicherte über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs. 2 SGB V) abzurechnen. Was dabei nicht immer klar kommuniziert wird: In diesem Fall kommt kein gesetzlicher Behandlungsvertrag zustande, sondern ein privatrechtlicher. Das bedeutet unter anderem, dass Kosten möglicherweise nur anteilig erstattet werden, Daten anders verarbeitet werden können und der Schutz bei Behandlungsfehlern eingeschränkt sein kann. Gleichzeitig besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein weitergehender gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung – dieser wird jedoch nicht immer aktiv kommuniziert.

Was in einer ähnlichen Situation helfen kann

Wer einen Psychotherapieplatz sucht, kann sich im Vorfeld über Abrechnungswege, Rechte und Alternativen informieren – das erleichtert eine informierte Entscheidung.

  • Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) kontaktieren: Jede KV betreibt eine Terminservicestelle, die bei der Vermittlung von Therapieplätzen bei zugelassenen Therapeutinnen und Therapeuten (sog. Kassensitz) helfen kann. Eine Anfrage dort ist kostenlos und unverbindlich möglich.
  • Abrechnungsmodalitäten vor Behandlungsbeginn klären: Vor der ersten Sitzung ist es möglich, direkt nachzufragen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Abrechnung erfolgt. Eine hilfreiche Frage kann sein: „Rechnen Sie direkt mit meiner Krankenkasse ab, oder handelt es sich um das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 2 SGB V?“
  • Die eigene Krankenkasse einbeziehen: Die Krankenkasse kann Auskunft geben, welche Ansprüche bestehen – auch zum sogenannten Systemversagen: Wenn die Versorgung durch Kassensitz-Therapeuten nicht innerhalb einer zumutbaren Frist sichergestellt werden kann, ist unter bestimmten Umständen eine vollständige Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V möglich. Darüber zu sprechen ist ausdrücklich möglich.
  • Keine Entscheidung unter Druck treffen: Wenn Dringlichkeit betont, Termine kurzfristig verlegt oder Kosten bereits vor Klärung der Finanzierung entstehen, ist es möglich, sich Bedenkzeit zu erbitten und zunächst weitere Informationen einzuholen – etwa bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Worauf Sie achten können

  • Wurde vor Behandlungsbeginn schriftlich darüber informiert, ob die Abrechnung direkt über die Krankenkasse oder im Kostenerstattungsverfahren erfolgt?
  • Ist klar, welcher Anteil der Behandlungskosten von der Krankenkasse übernommen wird – und ob ein Eigenanteil entsteht?
  • Wurde erklärt, wie mit persönlichen Gesundheitsdaten umgegangen wird und wer Zugang dazu hat?
  • Besteht die Möglichkeit, die Therapeutin oder den Therapeuten frei zu wählen – oder wird die Kostenübernahme an ein bestimmtes Netzwerk oder eine bestimmte Praxis geknüpft?

Sie sind nicht allein

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) bietet kostenlose, neutrale Beratung zu Fragen rund um Behandlung, Abrechnung und Patientenrechte – erreichbar unter 0800 011 77 22 (kostenlos, Mo–Fr 8–22 Uhr, Sa 8–18 Uhr). Weitere Informationen und Berichte aus ähnlichen Situationen finden Sie auf mehr-patientensicherheit.de – dort ist es auch möglich, eigene Erfahrungen anonym zu melden und so zur Verbesserung der Versorgung beizutragen.

Hinweis: Die Vorschläge zu den Präventionsmaßnahmen wurden mit KI-Unterstützung erstellt. 

Infos zum Fall:

Perspektive: Angehörige oder Angehöriger einer Patientin oder eines Patienten
Alter: 30-49 Jahre
Art der Einrichtung:Krankenhaus, Ambulante Praxis, Arztpraxis, Psychotherapiepraxis
Geschlecht: keine Angabe

Vielen herzlichen Dank für Ihren wichtigen Fallbericht!

Jeder einzelne Bericht hilft die Patientensicherheit zu verbessern und konkrete Tipps daraus abzuleiten. Bitten haben Sie dafür Verständnis, dass wir aufgrund der hohen Fallzahlen nicht mehr alle Berichte veröffentlichen und individuell kommentieren. Wir sichten aber jeden einzelnen Bericht und aus jedem Fall nutzen wir wichtige Inhalte für unsere Tipps, Fokusfälle und Erklärfilme. Die bisher erstellten Dokumente auf Basis Ihrer Fälle finden Sie hier:

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