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2024-1246

Fehlerhafte Behandlung meiner Lebensgefährtin – Tod durch septischen Schock

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Fallbeschreibung:

Patientensicherheit: Tod durch septischen Schock vermeidbar

Bericht zur fehlerhaften Behandlung meiner Lebensgefährtin in der Neurologie
Am Abend wurde meine Lebensgefährtin durch den Bereitschaftsarzt wegen akuter Herzinsuffizienz mit den Befunden
– Herz absolut arrhytmisch bei VHF
– massive US-Ödeme
– V.a. Apoplex
– V.a. ACS
eingewiesen.

Nach kurzzeitiger Behandlung einer erst im Krankenhaus festgestellten Lungenentzündung wurde sie gegen ihren, durch mich vorgetragenen Willen in die Neurologie verlegt, da sie, wie auch bei ihren drei vorherigen Aufenthalten in der Kardiologie, leicht verwirrt erschien.
Der als Vertreter des Chefarztes fungierende Oberarzt hat es kategorisch abgelehnt, die Patientin wunschgemäß in die Kardiologie zu verlegen mit der Aussage, die Behandlung der Herzinsuffizienz und die Ödemausschwemmung könnten in der Neurologie genauso gut wie in der Kardiologie erfolgen, was tatsächlich in keiner Weise der Fall war.
In der Neurologie konzentrierte sich die Behandlung nicht, wie bei den drei vorherigen Krankenhausaufenthalten, die längstens nach zwei Wochen beendet werden konnten, auf die Herzinsuffizienz und Ödemausschwemmung, sondern auf die leichte Verwirrung.
Im Zeitraum von ca. drei Wochen wurden sechs EEGs aufgenommen und, obwohl lediglich in einem EEG epilepsietypische Potentiale sicher erkennbar waren, wurde bei der Patientin, die nie etwas mit Epilepsie zu tun hatte, ohne vorherige Anamnese und Aufklärung und entgegen der Leitlinie DGN „Erster epileptischer Anfall und Epilepsien im Erwachsenenalter“ und den Informationsblättern 052, 055,, 121 der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie eine medikamentöse Epilepsietherapie mit zwei Antiepileptika in praktisch Höchstdosierung eingeleitet.
Entsprechend der Leitlinie und den Informationsblättern soll bei Auftreten epilepsietypischer Potentiale im EEG, keine medikamentöse Behandlung erfolgen, diese sollte frühestens nach dem ersten Anfall einsetzen.
Bei älteren Menschen sollte nur ein Präparat und das auch nur in niedrigst möglicher Dosierung verabreicht werden, gerade ausreichend zur Anfallsvermeidung.
Mit Missachtung der Leitlinie und der Empfehlungen DGfE wurde der fachliche Standard verletzt, auf dessen Einhaltung ein Patient gemäß § 630a, Abs. 2 BGB Anspruch hat.

Unter dem Einfluss der stark sedierenden Wirkung der Antiepileptika und eines zusätzlich verabreichten Neuroleptikums, geriet die Patientin in einen Besorgnis erregenden Zustand:
Sie öffnete auch tagsüber kaum noch die Augen, sie konnte sich nicht mehr deutlich artikulieren, ihre Stimme war „verwaschen“ und sie wirkte wie in einem schläfrigen Trancezustand.
Auf meine Bitte, nun unbedingt den behandelnden Chefarzt zu sprechen, erschien am selben Nachmittag der Oberarzt, der weder den auffälligen Zustand, noch die Tatsache erklären konnte, dass die Ödeme nicht erkennbar ausgeschwemmt waren.

Auch in der zwei Tage später stattgefundenen Besprechung mit dem Chefarzt war von einer Epilepsietherapie keine Rede.
Für die auffälligen Erscheinungen wurde das Neuroleptikum verantwortlich gemacht, dessen sofortige Absetzung mir zugesagt wurde.
Bezüglich der nicht erkennbaren Ödemausschwemmung sollte ein Kardiologe hinzugezogen werden.

Zwei Tage später, meinte die in der Nacht diensthabende Ärztin, die Patientin könnte, aufgrund einer Blickwendung und schnaufender Geräusche einen nonkonvulsiven Anfall erlitten haben und injizierte der bereits mit Antiepleptika in nicht altersgemäßer Dosis zugeschütteten Patientin ein Beruhigungsmittel und eine weitere Dosis eines Antiepileptikums.
Am Morgen fand man die Patientin praktisch leblos mit einem GCS von 3 vor.
Trotz mehrwöchigen Aufenthaltes auf der Intensivstation, größtenteils im Koma mit künstlicher Beatmung, ist die Patientin nicht mehr in ein bewusstes Leben zurückgekehrt.
Keine 48 Stunden, nachdem ihr unter Missachtung der Vorgaben in der Leitlinie Prolongiertes Weaning, die geblockte Trachealkanüle entfernt worden war, trat Herzstillstand und, da eine Reanimation nicht zeitgerecht gelang, Hirntod ein.
Die Entfernung der Trachealkanüle erfolgte wiederum ohne vorherige Aufklärung und Zustimmung meinerseits, obwohl ich inzwischen zum rechtlichen Betreuer der Patientin bestellt worden war.

Todesursache: Exitus letalis bei septischem Schock infolge einer Aspirationspneumonie

Subsumierend ist festzustellen, dass der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre, wenn die Patientenrechte und die Vorgaben der medizinischen Fachgesellschaften eingehalten worden wären.

Gut gelaufen:

Keine Angaben

Schlecht gelaufen:

Missachtung des Patientenwillens, der Patientenrechte BGB, der Berufsordnung der Ärztekammer und von Leitlinien. Keine Behandlung entsprechend dem Fachärztlichen Standard.

Verbesserungsvorschläge:

Keine Angaben

Weitere Infos:

Keine Angaben

Präventionsmaßnahmen:

Was in solchen Situationen passieren kann

Dieser Bericht schildert den Verlust einer geliebten Partnerin – eine Erfahrung, die tief erschüttert und die viele Fragen hinterlässt. Wenn Angehörige erleben, dass ihre Hinweise nicht gehört werden und sich der Zustand eines nahestehenden Menschen trotz Behandlung verschlechtert, ist das eine außerordentlich belastende Situation.

In komplexen Krankenhausaufenthalten kann es vorkommen, dass mehrere Fachrichtungen gleichzeitig beteiligt sind – oder sein sollten. Wenn die Zuständigkeiten unklar sind oder der Schwerpunkt der Behandlung aus Sicht der Angehörigen nicht dem entspricht, was dringend notwendig erscheint, entsteht Unsicherheit. Hinzu kommt: Wenn eine Patientin oder ein Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Willen zu äußern, tragen nahestehende Menschen eine besondere Verantwortung – und stoßen dabei manchmal an institutionelle Grenzen.

In der hier geschilderten Situation war die Betroffene selbst krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, für ihre Interessen einzutreten. Die Last, Bedenken zu formulieren und auf Gehör zu bestehen, lag vollständig beim Angehörigen. Das ist wichtig anzuerkennen: In einer Situation wie dieser gab es für die Patientin keinen realistischen Spielraum zum Eingreifen – und auch für den Angehörigen waren die Möglichkeiten angesichts medizinischer und institutioneller Entscheidungsstrukturen erheblich begrenzt.

Was Angehörige oder Begleitpersonen in ähnlichen Situationen tun können

Wenn Sie einen nahestehenden Menschen im Krankenhaus begleiten und Bedenken zum Behandlungsverlauf haben, gibt es einige Möglichkeiten, die sich als hilfreich erwiesen haben:

  • Bedenken schriftlich festhalten: Es ist möglich, eigene Beobachtungen und Fragen schriftlich zu formulieren und diese dem behandelnden Team zu übergeben – zum Beispiel: „Ich beobachte seit gestern, dass meine Angehörige kaum noch die Augen öffnet und undeutlich spricht. Ich bitte um eine Erklärung und darum, dass dies dokumentiert wird.“
  • Rechtliche Betreuung frühzeitig klären: Wer absehen kann, dass ein nahestehender Mensch längerfristig nicht selbst entscheiden kann, kann frühzeitig eine rechtliche Betreuung oder Vorsorgevollmacht einrichten lassen. Als bestellte Betreuungsperson ist man berechtigt, in medizinische Entscheidungen einbezogen zu werden und einer Maßnahme zuzustimmen oder sie abzulehnen.
  • Ein Gespräch mit der Krankenhausleitung oder dem Patientenfürsprecher anfragen: Die meisten Krankenhäuser haben eine unabhängige Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher. Diese Person kann vermitteln, wenn das Gespräch mit dem Behandlungsteam nicht weiterführt.
  • Externe Unterstützung einschalten: Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) bietet kostenlose, neutrale Beratung – auch in laufenden Krankenhausaufenthalten. Sie ist erreichbar unter 0800 011 77 22 (kostenlos, Mo–Fr 8–22 Uhr, Sa 8–18 Uhr).

Für die Zukunft: Was sich vorbereiten lässt

  • Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit medizinische und rechtliche Entscheidungen treffen darf – und schafft damit eine klare rechtliche Grundlage für Angehörige.
  • Eine Patientenverfügung hält schriftlich fest, welchen medizinischen Maßnahmen man zustimmt oder welche man ablehnt – etwa in Bezug auf Beatmung, Wiederbelebung oder bestimmte Medikamente. Sie ist für das Behandlungsteam rechtlich bindend.
  • Eine Notfallkarte oder ein Notfallpass mit den wichtigsten Vorerkrankungen, Medikamenten und dem Namen der bevollmächtigten Person kann im Ernstfall wertvolle Zeit sparen und Fehler vermeiden.
  • Wer selbst oder für eine nahestehende Person eine Zweitmeinung einholen möchte, hat in vielen Situationen das Recht dazu. Es ist möglich, das Behandlungsteam direkt darum zu bitten oder einen weiteren Facharzt hinzuzuziehen.

Sie sind nicht allein

Wenn Sie eine ähnliche Erfahrung gemacht haben oder Fragen zu Ihren Rechten als Patient:in oder Angehörige:r haben, bietet die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) kostenlose und unabhängige Unterstützung. Auf mehr-patientensicherheit.de können Sie eigene Erfahrungen anonym melden und damit dazu beitragen, dass andere von ähnlichen Situationen besser geschützt werden.

Hinweis: Die Vorschläge zu den Präventionsmaßnahmen wurden mit KI-Unterstützung erstellt. 

Infos zum Fall:

Perspektive: Angehörige oder Angehöriger einer Patientin oder eines Patienten
Alter: 70-79 Jahre
Art der Einrichtung:Krankenhaus, sonstiger Bereich
Geschlecht: weiblich

Vielen herzlichen Dank für Ihren wichtigen Fallbericht!

Jeder einzelne Bericht hilft die Patientensicherheit zu verbessern und konkrete Tipps daraus abzuleiten. Bitten haben Sie dafür Verständnis, dass wir aufgrund der hohen Fallzahlen nicht mehr alle Berichte veröffentlichen und individuell kommentieren. Wir sichten aber jeden einzelnen Bericht und aus jedem Fall nutzen wir wichtige Inhalte für unsere Tipps, Fokusfälle und Erklärfilme. Die bisher erstellten Dokumente auf Basis Ihrer Fälle finden Sie hier:

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