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2024-1246

Fehlerhafte Behandlung meiner Lebensgefährtin – Tod durch septischen Schock

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Fallbeschreibung:

Bericht zur fehlerhaften Behandlung meiner Lebensgefährtin in der Neurologie Am Abend wurde meine Lebensgefährtin durch den Bereitschaftsarzt wegen akuter Herzinsuffizienz mit den Befunden – Herz absolut arrhytmisch bei VHF – massive US-Ödeme – V.a. Apoplex – V.a. ACS eingewiesen. Nach kurzzeitiger Behandlung einer erst im Krankenhaus festgestellten Lungenentzündung wurde sie gegen ihren, durch mich vorgetragenen Willen in die Neurologie verlegt, da sie, wie auch bei ihren drei vorherigen Aufenthalten in der Kardiologie, leicht verwirrt erschien. Der als Vertreter des Chefarztes fungierende Oberarzt hat es kategorisch abgelehnt, die Patientin wunschgemäß in die Kardiologie zu verlegen mit der Aussage, die Behandlung der Herzinsuffizienz und die Ödemausschwemmung könnten in der Neurologie genauso gut wie in der Kardiologie erfolgen, was tatsächlich in keiner Weise der Fall war. In der Neurologie konzentrierte sich die Behandlung nicht, wie bei den drei vorherigen Krankenhausaufenthalten, die längstens nach zwei Wochen beendet werden konnten, auf die Herzinsuffizienz und Ödemausschwemmung, sondern auf die leichte Verwirrung. Im Zeitraum von ca. drei Wochen wurden sechs EEGs aufgenommen und, obwohl lediglich in einem EEG epilepsietypische Potentiale sicher erkennbar waren, wurde bei der Patientin, die nie etwas mit Epilepsie zu tun hatte, ohne vorherige Anamnese und Aufklärung und entgegen der Leitlinie DGN „Erster epileptischer Anfall und Epilepsien im Erwachsenenalter“ und den Informationsblättern 052, 055,, 121 der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie eine medikamentöse Epilepsietherapie mit zwei Antiepileptika in praktisch Höchstdosierung eingeleitet. Entsprechend der Leitlinie und den Informationsblättern soll bei Auftreten epilepsietypischer Potentiale im EEG, keine medikamentöse Behandlung erfolgen, diese sollte frühestens nach dem ersten Anfall einsetzen. Bei älteren Menschen sollte nur ein Präparat und das auch nur in niedrigst möglicher Dosierung verabreicht werden, gerade ausreichend zur Anfallsvermeidung. Mit Missachtung der Leitlinie und der Empfehlungen DGfE wurde der fachliche Standard verletzt, auf dessen Einhaltung ein Patient gemäß § 630a, Abs. 2 BGB Anspruch hat. Unter dem Einfluss der stark sedierenden Wirkung der Antiepileptika und eines zusätzlich verabreichten Neuroleptikums, geriet die Patientin in einen Besorgnis erregenden Zustand: Sie öffnete auch tagsüber kaum noch die Augen, sie konnte sich nicht mehr deutlich artikulieren, ihre Stimme war „verwaschen“ und sie wirkte wie in einem schläfrigen Trancezustand. Auf meine Bitte, nun unbedingt den behandelnden Chefarzt zu sprechen, erschien am selben Nachmittag der Oberarzt, der weder den auffälligen Zustand, noch die Tatsache erklären konnte, dass die Ödeme nicht erkennbar ausgeschwemmt waren. Auch in der zwei Tage später stattgefundenen Besprechung mit dem Chefarzt war von einer Epilepsietherapie keine Rede. Für die auffälligen Erscheinungen wurde das Neuroleptikum verantwortlich gemacht, dessen sofortige Absetzung mir zugesagt wurde. Bezüglich der nicht erkennbaren Ödemausschwemmung sollte ein Kardiologe hinzugezogen werden. Zwei Tage später, meinte die in der Nacht diensthabende Ärztin, die Patientin könnte, aufgrund einer Blickwendung und schnaufender Geräusche einen nonkonvulsiven Anfall erlitten haben und injizierte der bereits mit Antiepleptika in nicht altersgemäßer Dosis zugeschütteten Patientin ein Beruhigungsmittel und eine weitere Dosis eines Antiepileptikums. Am Morgen fand man die Patientin praktisch leblos mit einem GCS von 3 vor. Trotz mehrwöchigen Aufenthaltes auf der Intensivstation, größtenteils im Koma mit künstlicher Beatmung, ist die Patientin nicht mehr in ein bewusstes Leben zurückgekehrt. Keine 48 Stunden, nachdem ihr unter Missachtung der Vorgaben in der Leitlinie Prolongiertes Weaning, die geblockte Trachealkanüle entfernt worden war, trat Herzstillstand und, da eine Reanimation nicht zeitgerecht gelang, Hirntod ein. Die Entfernung der Trachealkanüle erfolgte wiederum ohne vorherige Aufklärung und Zustimmung meinerseits, obwohl ich inzwischen zum rechtlichen Betreuer der Patientin bestellt worden war. Todesursache: Exitus letalis bei septischem Schock infolge einer Aspirationspneumonie Subsumierend ist festzustellen, dass der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre, wenn die Patientenrechte und die Vorgaben der medizinischen Fachgesellschaften eingehalten worden wären.

Gut gelaufen:

Keine Angaben

Schlecht gelaufen:

Missachtung des Patientenwillens, der Patientenrechte BGB, der Berufsordnung der Ärztekammer und von Leitlinien. Keine Behandlung entsprechend dem Fachärztlichen Standard.

Verbesserungsvorschläge:

Keine Angaben

Weitere Infos:

Keine Angaben

Infos zum Fall:

Perspektive: Angehörige oder Angehöriger einer Patientin oder eines Patienten
Alter: 70-79 Jahre
Art der Einrichtung:Krankenhaus, sonstiger Bereich
Geschlecht: weiblich

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