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2026-009

Pflichtverletzungen beim Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V)

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Fallbeschreibung:

Entlassmanagement: Wenn Patienten durch das Raster fallen

Hiermit erhebe ich formell Beschwerde wegen erheblicher Pflichtverletzungen des Krankenhauses im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Entlassmanagement gemäß § 39 Abs. 1a SGB V sowie der dazugehörigen Rahmenvereinbarung.

Bereits eine Woche vor der stationären Aufnahme habe ich im Rahmen der Aufnahmeplanung auf dem entsprechenden Formular ausdrücklich angekreuzt, dass ich ein Entlassmanagement wünsche. Zudem wurde im Aufnahmegespräch eindeutig festgehalten, dass ich während des Aufenthalts mit dem Sozialdienst sprechen möchte, da ich alleine lebe und absehbar Unterstützungsbedarf bestehen würde.

Trotz dieser frühzeitigen und klaren Anforderung war während meines gesamten Aufenthalts niemand im Krankenhaus darüber informiert. Ein strukturiertes Entlassmanagement fand nicht statt.

Konkret kam es zu folgenden Vorgängen:

Mir wurde kein Entlassgespräch angeboten.

Ein Kontakt mit dem Sozialdienst kam faktisch nicht zustande, obwohl ich bereits frühzeitig ausdrücklich danach gefragt habe.

Mir wurde von ärztlicher und pflegerischer Seite mitgeteilt, der Sozialdienst sei „nicht im Haus“ bzw. an diesem Tag nicht verfügbar.

Auf der Webseite des Krankenhauses habe ich mehrfach versucht, den Sozialdienst telefonisch zu erreichen, jedoch ohne Erfolg.

Über die Patientenmanagerin wurde zwar eine E-Mail an eine zuständige Person im Sozialdienst versandt, diese erschien jedoch nicht, ein Gespräch fand nicht statt.

Zusätzlich erhielt ich widersprüchliche und falsche Informationen, unter anderem die Aussage, es gäbe keine Patientenvertretung, weil das Krankenhaus zu klein sei.

Im weiteren Verlauf wurde mir von ärztlicher Seite – unter anderem durch Vorgesetzte – sinngemäß erklärt, man könne „nicht für jeden Fall einen Sozialdienst anbieten, sonst würden die ja durchdrehen“. Zudem wurde ein Gespräch durch die Vorgesetzten mit der Bemerkung abgebrochen, das sei ihnen „jetzt zu dumm“.

Diese Aussagen und das Verhalten führten dazu, dass mir meine gesetzlichen Rechte faktisch verweigert wurden. Als Begründung wurde wiederholt eine angebliche Überlastung genannt. Aus meiner Sicht deutet dies auf ein strukturelles Organisationsversagen hin.

De facto konnte ich:

kein Gespräch mit dem Sozialdienst führen,

keine Klärung der Entlassungssituation im Vorfeld erreichen,

keine Organisation des Transports nach Hause veranlassen,

keine Unterstützung bei der Anschlussversorgung erhalten.

Besonders problematisch ist, dass mir trotz klarer medizinischer Einschränkungen (insbesondere des Verbots, Lasten zu heben) lediglich ein Taxi angeboten wurde. Ein Krankentransport oder zumindest eine organisierte Unterstützung beim Transport des Gepäcks wurde nicht veranlasst. Dies stellt aus meiner Sicht nicht nur ein Versäumnis im Entlassmanagement dar, sondern wirft auch haftungsrechtliche Fragen auf.

Darüber hinaus wurde mir keine Möglichkeit gegeben, die Versorgung über das Wochenende sowie die Anschlussversorgung zu klären. Nach Aussage der Patientenmanagerin existiert hierfür eine entsprechende Verordnung, jedoch hatten weder ärztliches noch pflegerisches Personal offenbar Kenntnis davon, was unter Anschlussversorgung konkret zu verstehen ist. Die Verantwortung wurde stattdessen vollständig auf mich als Patienten verlagert.

Zusammenfassend halte ich fest:

Das Krankenhaus hat seiner gesetzlichen Pflicht zum Entlassmanagement nicht entsprochen.

Meine frühzeitige und dokumentierte Anforderung wurde ignoriert.

Mir wurde der Zugang zum Sozialdienst faktisch verwehrt.

Die Anschlussversorgung wurde nicht sichergestellt.

Die Gesprächsführung war wiederholt abwertend und unangemessen.

Ich habe zu den relevanten Gesprächen Gesprächsnotizen angefertigt und kann bei Bedarf Zeugen benennen, unter anderem aus dem betreuten Einzelwohnen sowie aus dem Bereich der Patientenvertretung.

Ich bitte Sie,

diesen Sachverhalt als Verstoß gegen § 39 Abs. 1a SGB V zu prüfen,

das Krankenhaus im Rahmen Ihrer vertraglichen und aufsichtsbezogenen Möglichkeiten zur Stellungnahme aufzufordern,

mir mitzuteilen, welche Schritte Sie unternehmen, um derartige Pflichtverletzungen künftig zu verhindern.

Mir geht es ausdrücklich nicht um Kulanz, sondern um die Überprüfung und Durchsetzung gesetzlicher Versorgungsstandards.

Gut gelaufen:

Keine Angaben

Schlecht gelaufen:

Verbesserungsvorschläge:

Keine Angaben

Weitere Infos:

Keine Angaben

Präventionsmaßnahmen:

Was in solchen Situationen passieren kann

Ein Krankenhausaufenthalt ist oft mit Unsicherheit verbunden – besonders dann, wenn man alleine lebt und weiß, dass nach der Entlassung Unterstützung nötig sein wird. Wenn das geplante Entlassmanagement trotz frühzeitiger Anfrage nicht zustande kommt, kann das dazu führen, dass wichtige Fragen zur Nachsorge, zum Transport und zur Versorgung zu Hause ungeklärt bleiben.

Gesetzlich ist das Entlassmanagement im § 39 Abs. 1a SGB V geregelt: Krankenhäuser sind verpflichtet, Patientinnen und Patienten beim Übergang in die häusliche oder weiterführende Versorgung aktiv zu unterstützen – dazu gehören unter anderem die Einbindung des Sozialdienstes, die Klärung der Anschlussversorgung sowie ein Entlassgespräch. Wenn diese Strukturen im Alltag nicht verlässlich funktionieren, kann es trotz dokumentierter Anfragen zu erheblichen Versorgungslücken kommen.

Was in einer ähnlichen Situation helfen kann

Wer sich auf einen Krankenhausaufenthalt vorbereitet und absehbar Unterstützungsbedarf hat, kann verschiedene Wege nutzen, um das Entlassmanagement aktiv zu begleiten.

  • Den Wunsch nach Entlassmanagement schriftlich festhalten: Es ist möglich, den Wunsch nach einem Gespräch mit dem Sozialdienst bereits vor der Aufnahme schriftlich zu formulieren und eine Kopie zu behalten – etwa mit dem Vermerk „Datum, Ort, eingereicht bei: …“. So ist die Anfrage dokumentiert und kann bei Bedarf vorgelegt werden.
  • Frühzeitig konkret nachfragen: Es kann hilfreich sein, zu Beginn des Aufenthalts direkt auf Station nach dem zuständigen Sozialdienst zu fragen und sich den Namen der Kontaktperson nennen zu lassen. Eine mögliche Formulierung: „Ich habe bei der Aufnahme ein Entlassmanagement beantragt. Wann kann ich mit jemandem vom Sozialdienst sprechen?“
  • Eigene Gesprächsnotizen führen: Wer Aussagen des Krankenhauspersonals schriftlich festhält – mit Datum und Uhrzeit – hat im Nachhinein eine verlässliche Grundlage, falls Beschwerden nötig werden.
  • Vertrauenspersonen einbeziehen: Wenn möglich, ist es denkbar, eine Begleitperson oder eine Vertrauensperson zu bitten, bei Gesprächen dabei zu sein oder stellvertretend nachzufragen – besonders in Situationen, in denen eigene Energie und Kraft begrenzt sind.

Worauf Sie achten können

  • Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, bei absehbarem Nachsorgebedarf aktiv das Entlassmanagement einzuleiten – dieser Anspruch besteht unabhängig von der Größe des Hauses oder der aktuellen Auslastung.
  • Bei Schwierigkeiten mit dem Sozialdienst oder dem Entlassmanagement ist es möglich, sich an die Patientenaufnahme, die Patientenmanagerin oder den Patientenmanager oder – falls vorhanden – an die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher des Hauses zu wenden.
  • Wenn das Entlassmanagement nicht wie geplant funktioniert, ist eine Beschwerde möglich – intern über die Krankenhausleitung, extern über die zuständige Krankenkasse oder über unabhängige Beratungsstellen wie die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).
  • Wer nach der Entlassung feststellt, dass Versorgungslücken entstanden sind, kann den Vorfall auf mehr-patientensicherheit.de melden – solche Berichte helfen dabei, strukturelle Probleme sichtbar zu machen und Verbesserungen anzustoßen.

Infos zum Fall:

Perspektive: Patientin oder Patient
Alter: 30-49 Jahre
Art der Einrichtung:Normalstation, Krankenhaus
Geschlecht: männlich

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