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2026-067

Manuelle Therapie von Physiotherapeutin ohne Zusatzausbildung erhalten

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Fallbeschreibung:

Manuelle Therapie ohne Zusatzausbildung – CIRS-Fall

Ich hatte von meinem Orthopäden Manuelle Therapie wegen Schmerzen im kleinen Gesäßmuskel verordnet bekommen. Beim ersten Termin wurde ich von einer sehr jungen Physiotherapeutin behandelt. Mir erschien die Behandlung wie Physiotherapie und beim zweiten Termin fragte ich nach der Zusatzausbildung für manuelle Therapie. Die Chefin gab schließlich zu, dass die junge Kollegin nicht die erforderliche Ausbildung hatte. Angeblich dürfe es trotzdem abgerechnet werden. Ich bekam dann aber Termine beim einzigen Manualtherapeuten der Praxis. Ich musste lange auf die Termine warten.

Gut gelaufen:

Ich kann empfehlen, stets vor dem ersten Termin genau nach der Ausbildung zu fragen. Ich habe dazu gelernt.

Schlecht gelaufen:

Es war mir alles außerordentlich unangenehm, besonders gegenüber der jungen Kollegin. Sicherlich hatte sie Angst vor ihrer Chefin. Ich fühlte mich als Problempatientin und Querulantin. Ich bin empört über dieses Vorgehen. Nur durch einige Kenntnisse erkannte ich das unkorrekte Verhalten.

Verbesserungsvorschläge:

Die Krankenkassen sollten dringend die Verordnungen und Abrechnungen bezüglich Ausbildung in manueller Therapie in Physiotherapiepraxen genau prüfen. Wie ich im Anschluss von Physiotherapeuten im Bekanntenkreis hörte, ist diese Art von Versicherungsbetrug recht verbreitet. Es werden junge angestellte Physiotherapeuten eingeteilt, die sich nicht trauen ihren Chefs zu widersprechen. Es betrifft auch neurologische Spezialtherapie. Abgerechnet wird dann über die ausgebildete Kollegin.

Weitere Infos:

Ich bin entsetzt, wie die Unkenntnis der Patienten ausgenutzt wird und wie leicht der Betrug ist.

Präventionsmaßnahmen:

Was in solchen Situationen passieren kann

Wer eine Heilmittelverordnung – also eine ärztliche Verordnung für Therapieleistungen wie Physiotherapie – erhält, vertraut darauf, dass die angegebene Behandlung auch tatsächlich so durchgeführt wird. Die Erfahrung, die hinter diesem Bericht steht, zeigt, wie belastend es sein kann, wenn dieser Vertrauensvorschuss enttäuscht wird – und wie viel Mut es kostet, offen nachzufragen.

Manuelle Therapie (eine spezielle physiotherapeutische Behandlungstechnik zur Untersuchung und Behandlung von Gelenk- und Muskelfunktionsstörungen) ist eine Zusatzqualifikation, die über die allgemeine Physiotherapieausbildung hinausgeht. Nur Therapeutinnen und Therapeuten mit dieser Zusatzausbildung sind berechtigt, sie durchzuführen und abzurechnen. In der beschriebenen Situation erhielt die Patientin zunächst Behandlungen von einer Person ohne diese Qualifikation – und erfuhr dies erst auf eigene Nachfrage.

Was in einer ähnlichen Situation helfen kann

Wer möchte, kann bereits vor oder beim ersten Termin aktiv nachfragen – das ist ein völlig berechtigtes Anliegen und kein Zeichen von Misstrauen.

  • Es ist möglich, bei der Terminvereinbarung direkt anzufragen: „Wer führt die Manuelle Therapie durch, und hat diese Person die entsprechende Zusatzausbildung?“ – Das gibt Sicherheit, bevor die Behandlung beginnt.
  • Auf der Verordnung steht, welche Heilmittel verordnet wurden. Es kann hilfreich sein, diese Angaben vor dem ersten Termin kurz zu lesen und bei Unklarheiten die verordnende Arztpraxis zu fragen, was genau damit gemeint ist.
  • Wenn während einer Behandlung Zweifel entstehen, ist es möglich, das Gespräch direkt in der Praxis zu suchen – zum Beispiel mit der Praxisleitung. Eine Frage wie „Ich möchte sichergehen, dass ich die verordnete Leistung erhalte – können Sie das kurz bestätigen?“ ist sachlich und berechtigt.
  • Wer unsicher ist, ob eine Abrechnung korrekt war, kann sich an die eigene Krankenkasse wenden. Diese kann Abrechnungen prüfen und ist eine neutrale Anlaufstelle.

Worauf Sie achten können

  • Auf der Heilmittelverordnung ist die verordnete Therapieform angegeben – bei Manueller Therapie steht dort in der Regel „MT“.
  • Therapeutinnen und Therapeuten mit Zusatzqualifikationen weisen diese oft in der Praxis aus – zum Beispiel auf Infotafeln, Aushängen oder der Website der Praxis.
  • Wenn die behandelnde Person wechselt oder die Behandlung anders wirkt als erwartet, ist Nachfragen jederzeit möglich – ohne dass das als Kritik verstanden werden muss.
  • Bei Verdacht auf eine fehlerhafte Abrechnung ist es möglich, die Krankenkasse schriftlich zu informieren. Diese ist gesetzlich verpflichtet, solchen Hinweisen nachzugehen.

Hinweis: Die Vorschläge zu den Präventionsmaßnahmen wurden mit KI-Unterstützung erstellt. 

Infos zum Fall:

Perspektive: Patientin oder Patient
Alter: 70-79 Jahre
Art der Einrichtung:Ambulante Praxis, Psychotherapiepraxis
Geschlecht: weiblich

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